Statuten
I. Name und Sitz
Artikel 1
Die Schützengesellschaft Oberwil-Lieli, gegründet am 13.12.1985, ist ein Verein im Sinne von Art 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Verein ist durch die Fusion der Schützen-gesellschaft Oberwil (gegründet 1868) und der Schützengesell-schaft Lieli (gegründet 1899) entstanden.
Der Sitz des Vereins befindet sich in der Gemeinde Oberwil-Lieli
II. Zweck
Artikel 2
Die Gesellschaft bezweckt die Erhaltung und die Förderung der Schiessfertigkeit ihrer Mitglieder im Interesse des Landes und des Sports, sowie die Pflege und Förderung guter Kameradschaft und Geselligkeit.
Artikel 3
Die Gesellschaft ist Mitglied des Schweizerischen Schiesssportverbandes SSV, der Aargauischen Kantonal-Schützengesellschaft AKSG, des Bezirksschützenverbandes Bremgarten, sowie des Kellerämter Schiessverbandes. Sie gehört auch der Unfallver-sicherung Schweizerischer Schiessvereine an.
III. Mitgliedschaft
Artikel 4
Die Gesellschaft besteht aus Aktivmitgliedern (Junioren, Aktiven, Senioren und Seniorveteranen), Ehrenmitgliedern und Passiv- oder Gönnermitgliedern. Die Gesell-schaft führt ein Mitglieder-verzeichnis.
Alle in bürgerlichen Ehren stehenden Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können Mitglied der Gesellschaft werden. Ausländer können als Gesellschaftsmitglieder aufgenommen werden, wenn die Zustimmung der Militärbehörde vorliegt.
Artikel 5
Die Anmeldung zum Eintritt kann mündlich oder schriftlich beim Vorstand erfolgen. Dieser entscheidet über Aufnahme oder Abweisung.
Angehörige der Armee und weitere Empfänger der Bundesleistungen, welche nur die Bundesübungen (OP und FS) absolvieren, sind ohne persönliche Beitragsleistungen derselben zugelassen, sie gelten nicht als Vereinsmitglieder.
Angehörige der Armee, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane nicht fügen, sind der Militärbehörde zu melden.
Artikel 6
Die Mitgliedschaft beginnt für Neumitglieder mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand.
Artikel 7
Aktivmitglieder sind beitragspflichtig. Als Aktivmitglied gilt, wer die Lizenz des Schweizerischen Schiesssportverbandes gelöst hat und damit berechtigt ist, an allen Wettkämpfen der Gruppen B und C teilzunehmen. Der Jahresbeitrag wird durch die Generalversammlung festgelegt.
Artikel 8
Passiv- oder Gönnermitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Mindesthöhe von der Generalversammlung festgelegt wird. Sie haben das Recht, an den Versammlungen der Gesellschaft teilzunehmen. Sie haben dort kein Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.
Artikel 9
Junioren zahlen keinen Jahresbeitrag. Sie sind nur stimmberechtigt, wenn sie eine Lizenz des SSV besitzen. Die Lizenzgebühr wird vom Verein übernommen, solange die Junioren die Jahresmeistershaft mit der SG Oberwil-Lieli absolvieren.
Artikel 10
Zu Ehrenmitglieder können ernannt werden:
a) Personen, welche sich um die Gesellschaft oder um das Schiesswesen allgemein
besonders verdient gemacht haben.
b) Schützen, die während mindestens 25 Jahren in der Gesellschaft nebst dem obligato-
rischen Bundesprogramm und dem Feldschiesssen regelmässig weitere, freiwillige
Schiessanlässe (Eidgenössische und Kantonale Schützenfeste, Verbandsschiessen,
Sektionsschiessen usw.) besucht haben. Bei langjähriger, ausgewiesener Tätigkeit im Vor-
stand kann die Ernennung ausnahmsweise bereits vor Erreichen der vorgeschriebenen
Frist erfolgen.
Ehrenmitglieder sind auf Lebzeiten Mitglieder des Vereins. Sie bezahlen keinen Jahresbei-
trag.
Artikel 11
Alle Aktivmitglieder, Junioren (entsprechend Artikel 9) und Ehrenmitglieder sind an den Generalversammlungen stimm- und wahlberechtigt.
Artikel 12
Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Abmeldung, Streichung oder Ausschluss. Mitglieder, die auszutreten wünschen, haben dies dem Präsidenten schriftlich anzuzeigen. Sie bleiben Mitglied mit allen Rechten und Pflichten bis zum Ende des laufenden Vereinsjahres. Aus der Mitgliederliste werden auf Beginn eines Vereinsjahres gestrichen:
a) Mitglieder, die ihren Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber nicht nachgekommen sind.
b) Aktivmitglieder und Junioren, die im laufenden Vereinsjahr ohne triftigen Grund an keiner vereinseigenen Schiessveranstaltung bzw. an keinem vom Verein als Sektion besuchten auswärtigen Schiessen teilgenommen haben.
c) Gönner- und Passivmitglieder, die im laufenden Jahr keinen Beitrag entrichtet haben.
Mitglieder, die sich den Anordnungen der zuständigen Vereinsorgane und der Aufsichts-behörden, besonders auf dem Schiessplatz, nicht fügen und solche, die den Interessen des Vereins und dem Ansehen der Gesellschaft schaden, können vom hierfür zuständigen Vereinsorgan ausgeschlossen werden.
Artikel 13
Ausgetretene, gestrichene oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf das Gesellschaftsvermögen. Die Haftung gegenüber den Vereinsverbindlichkeiten erlischt bei austretenden Mitgliedern erst mit dem Ablauf des laufenden Vereinsjahres.
IV. Organisation
Artikel 14
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) der Präsident
d) die Rechnungsrevisoren
Artikel 15
Alljährlich findet im 1. Quartal eine Generalversammlung statt. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder, unter gleichzeitiger Nennung der Traktanden, spätestens 7 Tage vor der Versammlung durch persönliche Einladung oder durch Bekannt-machung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde Oberwil-Lieli eingeladen wurden.
Artikel 16
Die Generalversammlung beschliesst mit dem absoluten Mehr der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Wahlen gilt im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident den Stichentscheid.
Der Entscheid über die Auflösung der Gesellschaft bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen.
Es wird offen gestimmt oder gewährt. Ein Viertel der Anwesenden kann geheime Abstimmung verlangen.
Artikel 17
Der Generalversammlung obliegen die folgenden Geschäfte:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren
b) Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten aus der Mitte der Vorstandsmitglieder für die Dauer von 2 Jahren
c) Wahl von Rechnungsrevisoren und des Gesellschaftsfähnrichs auf die Dauer von 2 Jahren
d) Ausschuss von Mitgliedern
e) Erledigung der zugelassenen Beschwerden
f) Festsetzung des Jahresprogrammes unter Vorbehalt der Bestimmung von Artikel 19 lit m
g) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten, des 1. Schützenmeisters und des Jungschützenleiters
h) Abnahme der Jahresrechnung und allfälliger ausserordentlicher Rechnungen mit Entlastung des Vorstandes und des Kassiers.
i) Beschlussfassung über den Voranschlag und den Jahresbeitrag
j) Beschlussfassung über die Finanzkompetenz des Vorstandes
k) Genehmigung der Versammlungsprotokolle
l) Erwerb, Veräusserung oder Beschränkung von Grundeigentum oder von histo-
risch, künstlerisch oder ideell wertvoller Fahrnis, sowie Beschlüsse von Bauvorhaben
m) Teilnahme an oder Organisation von grösseren Anlässen und Veranstaltungen, inklusive Wahl allfälliger Organisationskomitees
n) Ausrichtung von Beiträgen aus der Vereinskasse an Mitglieder, die an grösseren
Schiessanlässen oder anderen Veranstaltungen teilnehmen
o) Ernennung von Ehrenmitgliedern
p) Bestimmung des Vereinslokals
q) Genehmigung von Reglementen
r) Andere wichtige Geschäfte, die der Vorstand wegen ihrer Wichtigkeit der Generalversammlung zuweist
s) Statutenänderungen
t) Auflösung der Gesellschaft
Artikel 18
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand selbst oder auf Ver-langen von 10% der Gesellschaftsmitglieder unter Nennung der Traktanden angeordnet werden
Artikel 19
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern. Ausser dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten konstituiert er sich selbst, wobei in der Regel folgende Chargen zu besetzen sind:
Präsident, Vizepräsident, Gesellschaftsaktuar, Kassier, 1. Schützenmeister, Schiessaktuar und Jungschützenleiter. Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere:
a) Erledigung der laufenden Geschäfte
b) Aufnahme von Mitgliedern
c) Einladung und Vorbereitung der jährlichen Generalversammlung und der allfälligen ausserordentlichen Generalversammlungen
d) Vollzug der Versammlungsbeschlüsse
e) Zuweisung der Aufgaben an Ausschüsse unter Beibehaltung seiner Verantwortlichkeit
f) Vermögensverwaltung
g) Beschlüsse über Ausgaben, die nicht in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen
h) Vertretung der Gesellschaft nach aussen
i) Bestimmung der Delegierten in die Verbände
j) Aufbieten von Mitgliedern für Arbeiten, die für die Durchführung von Schiessanlässen, Wettkämpfen oder anderen Vereinsveranstaltungen nötig sind
k) Ausarbeitung von Pflichtenheften für Vorstandsmitglieder und Funktionäre
l) Festsetzung der üblichen vereinsinternen Schiessanlässe und Kurse, sowie Erlass der entsprechenden Durchführungsbestimmungen
m) Auswahl der Schiessanlässe, die durch die Gesellschaft als Sektion besucht werden, sowie Festsetzung der Schiessanlässe ausserhalb von obligatorischem Bundesprogramm und Feldschiessen, die für die Jahresmeistershaft gewertet werden
Artikel 20
Der Präsident zeichnet kollektiv mit einem weiteren Vorstandsmitglied (Gesellschaftsaktuar oder zuständiger Ressortchef) rechtsverbindlich für die Gesellschaft
Artikel 21
Der Präsident sorgt für den Vollzug der von den Gesellschaftsorganen gefassten Beschlüsse. Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen. Der Präsident beruft den Vorstand von sich aus ein oder wenn die von 2 Vorstands-mitgliedern verlangt wird
Artikel 22
Der Vorstand beschliesst sinngemäss wie die Generalversammlung. Es müssen mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.
Artikel 23
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnungen, den Vermögensbestand und das Inventar der Gesellschaft. Sie erstatten der Gesellschaft schriftlich Bericht und stellen Antrag für die Entlastung.
V. Gesellschaftstätigkeit
Artikel 24
Der Schiessbetrieb richtet sich nach den Vorschriften der militärischen Instanzen, sowie der Verbände.
Die Schützenmeister überwachen den Schiessbetrieb und sorgen für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen.
Das zuständige Organ ist befugt, einzelne Mitglieder für Arbeiten, die für die Durchführung von Schiessübungen, Schiessanlässen und Wettkämpfen nötig sind, aufzubieten.,
Artikel 25
Das Jahresprogramm und die übrigen Vereinsveranstaltungen sind nach Möglichkeit auf die Bedürfnisse aller Aktivmitglieder auszurichten. Den unterschiedlichen Waffenarten ist genügend Rechnung zu tragen.
Artikel 26
Es werden weder Eintritts- noch Austrittsgebühren erhoben. Der Jahresbeitrag hat sich im Rahmen der Richtsätze des Schweizerischen Schützenvereins zu bewegen.
VI. Schlussbestimmungen
Artikel 27
Die Schützengesellschaft Oberwil-Lieli haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Weiter-gehende Haftung, vor allem der einzelnen Mitglieder, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Artikel 28
Die in den erloschenen Schützengesellschaft Oberwil und Lieli wohlerworbenen Rechte (Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft) werden durch die Schützengesellschaft Oberwil-Lieli vollumfänglich anerkannt. Bei der Ernennung zu Ehrenmitgliedern werden die Verdienste und die Dauer der Mitgliedschaft in den erloschenen Gesell-schaften ebenfalls vollumfänglich angerechnet.
Artikel 29
Folgende Verzeichnisse bilden integrierenden Bestandteil dieser Statuten:
a) Anhang I: Mitliederverzeichnis per 31.12.1985 der Schützengesellschaft Oberwil unter Bezeichnung der Art der Mitgliedschaft, des Eintritts in den Verein und der Ver dienste im Verein
b) Anhang II: Mitgliederverzeichnis per 31.12.1985 der Schützengesellschaft Lieli unter Bezeichnung der Art der Mitgliedschaft, des Eintritts in den Verein und der Verdienste im Verein
c) Anhang III: Bilanz per 31.12.1985 der Schützengesellschaft Oberwil
d) Anhang IV: Bilanz per 31.12.1985 der Schützengesellschaft Lieli
e) Anhang V: Inventar der Schützengesellschaft Oberwil per 31.12.1985
f) Anhang VI: Inventar der Schützengesellschaft Lieli per 31.12.1985
Artikel 30
Diese Statuten können jederzeit vom zuständigen Vereinsorgan nach entsprechender Traktandierung revidiert werden.
Artikel 31
Die Auflösung kann durch die Generalversammlung beschlossen werden und tritt von selbst ein, wenn der Mitgliederbestand unter 10 gesunken ist. Bei einer Auflösung der Gesellschaft ist das allfällig übrigbleibende Vereinseigentum dem Gemeinderat Oberwil-Lieli zur Aufbewahrung zu übergeben, und zwar zu
Handen einer sich später bildenden Schützengesellschaft in der Gemeinde, die den in Artikel 2 beschriebenen Zweck erfüllt und Mitglied des kantonalen Schützenverbandes ist.
Artikel 32
Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 2. März 2001 und sind von der Generalversammlung am 1. März 2002 ordnungsgemäss beschlossen worden
Für die Schützengesellschaft Oberwil-Lieli
Der-/die Präsident-/in Die Gesellschaftsaktuarin
Cornelia Bieri Ruth Cart
Genehmigung:
Aarau, den Militärverwaltung des
Kantons Aarau
Der-/die Chef-/in